Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in einem Arbeitsverhältnis genießen besondere Rechte. Dies dient dazu, Nachteile auszugleichen, die durch die Schwerbehinderung entstehen. Was Sie bei der Beschäftigung beachten müssen, erfahren Sie hier.

Für Schwerbehinderte und gleichgestellte Personen gilt ein besonderer Kündigungsschutz:

  • Bei Kündigungen benötigen Sie die Zustimmung des Integrationsamts. So sollen Beschäftigte vor Nachteilen geschützt werden, die aufgrund Ihrer Behinderung entstehen. Das Integrationsamt hat dann die Möglichkeit, Ihnen professionelle Hilfe anzubieten und so vielleicht einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dabei ist das Integrationsamt immer bestrebt, eine gütliche Einigung zu erzielen.
  • Bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate (unabhängig von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit) können Sie eine Kündigung aussprechen, ohne das Integrationsamt einzuschalten.

Unser Arbeitgeber-Service gibt Ihnen zu allen Fragen rund um das Thema Kündigung Auskunft:

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Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie fünf Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten besetzen. Wenn Sie die Quote nicht erfüllen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe leisten.

Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die Anzeige zu erstellen und zu versenden, nutzen Sie bitte die Software IW-Elan (www.iw-elan.de).

Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Bei einer Beschäftigungsquote von

  • 3 bis unter 5 Prozent sind 140 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz (monatlich) zu bezahlen, bei
  • 2 Prozent bis unter 3 Prozent liegt der Staffelbetrag bei 245 Euro, bei
  • über 0 Prozent bis unter 2 Prozent sind 360 Euro und bei einer
  • fehlenden Beschäftigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen (0 Prozent) ist der höchste Betrag von 720 Euro zu entrichten. Diese Regeln bestehen für Betriebe ab 60 Arbeitnehmern.

Der höchste Staffelbetrag der Ausgleichsabgabe gilt ab dem 01.01.2024 für diejenigen Betriebe, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben.

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 210 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Erfüllen Sie die Beschäftigungspflicht teilweise, sind 140 Euro monatlich zu zahlen. 

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 410 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Beschäftigen sie weniger als eine Person, sind 245 Euro, bei weniger als 2 Personen 140 Euro zu entrichten.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Vertiefte Informationen finden Sie außerdem auf dem Portal Rehadat

Die Agenturen für Arbeit überprüfen die Beschäftigungspflicht. Die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr müssen von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber einmal jährlich bis zum 31. März übermittelt werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Weitere Informationen zum Anzeigeverfahren finden Sie im Merkblatt Erläuterungen zum Anzeigeverfahren.

Gerne berät Sie auch unser Arbeitgeber-Service:

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Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein schwerbehinderter oder ein gleichgestellter Beschäftigter auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.

Das betrifft schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen,

  • positiv:die dauerhaft persönliche Assistenz benötigen, um die Beschäftigung ausführen zu können,
  • positiv:deren Beschäftigung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verbunden ist,
  • positiv:die dauerhaft nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
  • positiv:bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt,
  • positiv:die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
  • positiv:deren Teilhabe am Arbeitsleben zusätzlich erschwert ist (zum Beispiel durch fehlenden fester Wohnsitz, Drogen- oder Strafentlassungshintergrund).

Sie können den entsprechenden Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Bitte verwenden Sie das Formular Antrag für Mehrfachanrechnung.

Schwerbehinderte Menschen in der Ausbildung werden grundsätzlich auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Sie müssen dazu keinen Antrag stellen.

Seit 01.01.2024 gilt: ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, wird in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Bei Fragen berät Sie Ihre Arbeitsagentur vor Ort oder der Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer

0800 4 555520 (gebührenfrei)

Normalerweise muss eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person mindestens 18 Stunden pro Woche arbeiten, damit der Arbeitsplatz als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden kann.

Eine Anrechnung kann jedoch auch erfolgen, wenn ein schwerbehinderter  Mensch weniger als 18 Stunden pro Woche arbeitet. In diesem Fall muss die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig sein.

Sie können den entsprechenden Antrag bei Ihrer Agentur für Arbeit stellen. Bitte verwenden Sie dafür das Formular Antrag auf Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 18 Stunden

Bei Fragen berät Sie Ihre Arbeitsagentur vor Ort oder der Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer

0800 4 555520 (gebührenfrei)