Streik und Aussperrung
Kommt es in Ihrem Betrieb zu einem Streik, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Wenn ein Arbeitskampf oder eine Aussperrung in Ihrem Betrieb stattfindet, dann sind Sie verpflichtet, Beginn und Ende des Streiks Ihrer Arbeitsagentur vor Ort unverzüglich zu melden. Das gilt auch für Warnstreiks. Das Dokument wurde in der Fassung 05/2024 aktualisiert und mit Ausfüllhinweisen versehen. Bitte nutzen Sie ab sofort folgendes Formular:
Gegebenenfalls ist mit Ihrem Wirtschaftsverband ein Verfahren zur Abgabe einer Streiksammelmeldung vereinbart. Näheres hierzu erfahren Sie bei Ihrem Verband. Dieser Hinweis entbindet Sie nicht von der Verpflichtung der rechtzeitigen Anzeige.
Fragen hierzu beantworten Ihnen der Arbeitgeber-Service:
Wichtig:Wichtig: Werden Beginn und Ende von Arbeitskampfmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Die Streikanzeige soll sicherstellen, dass die Arbeitsagenturen und Jobcenter keine Arbeitskräfte in bestreikte Betriebe vermitteln. Eine Vermittlung während eines Streiks ist nur möglich, wenn Arbeitsuchende und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf wünschen.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeber-Service gerne zur Verfügung:
Tipp:Gut zu wissen: Betroffene Stellenangebote in der Jobsuche werden dann mit einem entsprechenden Hinweis auf den Arbeitskampf gekennzeichnet