Arbeitsvermittlung und Reha/SB

Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur allgemeinen Arbeitsvermittlung und zur Arbeitsvermittlung für berufliche Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme zu erfolgen. 
Die Meldung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn man von einem Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ausgeht.

Diese Meldung kann bei jeder Agentur für Arbeit auch außerhalb des Wohnortes erfolgen.
Sie kann persönlich sowie zur Fristwahrung online über die eServices (unter www.arbeitsagentur.de/eservices - Kachel "arbeitsuchend melden"), telefonisch, schriftlich z.B. per E-Mail oder Fax durchgeführt werden.
Sie ersetzt nicht die elektronische oder persönliche Arbeitslosmeldung (im Sinne des § 141 SGB III).

Arbeitslose sind Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die sich spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen oder die Arbeitslosmeldung elektronisch vornehmen. Sie stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, bemühen sich, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und stehen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung.  

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Arbeitslosengeld.

Kundinnen und Kunden, die arbeitssuchend oder arbeitslos sind, bieten wir folgende Dienstleistungen an:

  • persönliche Beratung zu Fragen der Integration in den Arbeitsmarkt (nach vorheriger Terminvereinbarung findet ein erstes Gespräch immer in Präsenz statt, Folgegespräche können auf Wunsch auch per Videotelefonie durchgeführt werden)
  • Erstellung und Aktualisierung eines individuellen Bewerberprofils auf Basis Ihrer beruflichen Ausbildung, Erfahrungen und Kompetenzen
  • Unterstützung bei Ihrer Stellensuche
  • Vermittlungsvorschläge sowie Stellenempfehlungen mithilfe des Suchassistenten, wenn das Stellenangebot und Ihr Profil übereinstimmen
  • die Möglichkeit zur Stellensuche über die Jobsuche auf www.arbeitsagentur.de
  • kostenfreie Nutzung des Berufsinformationszentrums (BiZ)
  • Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wenn die gesetzlichen Vorgaben dafür erfüllt sind
  • Meldung von Anrechnungszeiten an Ihren Rententräger, sofern Sie arbeitslos gemeldet sind.

Wenn Sie arbeitsuchend bzw. arbeitslos gemeldet sind und unser Dienstleistungsangebot in Anspruch nehmen, müssen Sie aktiv mit uns zusammenarbeiten.

Das bedeutet für Sie:

  • die Wahrnehmung der Termine in Ihrer Arbeitsagentur
  • die Einhaltung der Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Vermittlungsfachkraft getroffenen haben (niedergeschrieben in der Eingliederungsvereinbarung)
  • eine aktive Stellensuche über das Internet, in Zeitungen etc.
  • die unverzügliche Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge (innerhalb von 3 Tagen) bzw. Annahme der angebotenen, passenden Arbeitsstellen
  • die unverzügliche Mitteilung aller Änderungen, die mit Ihrer Stellensuche einhergehen (Dies kann z.B. das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Ortsabwesenheit sein. Bei einer Arbeitsaufnahme nennen Sie bitte die Tätigkeit und den Namen des Arbeitgebers).

Bei einer Arbeitslosmeldung erwarten wir zusätzlich:

  • die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung
  • die Bereitschaft zu täglichen Pendelfahrten zur Arbeitsstelle (bis zu 2,5 Stunden täglich bei einer Arbeitsaufnahme im Umfang von mindestens 30 Stunden pro Woche bzw. bis zu 2 Stunden täglich bei einer Arbeitsaufnahme im Umfang von weniger als 30 Stunden pro Woche).

Im Rahmen der Zusammenarbeit ist es unerlässlich, dass Sie uns alle notwendigen Auskünfte erteilen und sämtliche Unterlagen vorlegen, die wir für eine erfolgreiche Vermittlung benötigen.

Die Ortsabwesenheit muss vor der geplanten Reise (grundsätzlich 1 Woche vorher) beantragt werden. Den Antrag können Sie persönlich, telefonisch, schriftlich z.B. E-Mail, über die eServices ("Veränderungen melden") oder direkt in der BA App stellen. Ortsabwesenheit kann für maximal 21 Kalendertage pro Kalenderjahr von Ihrer Vermittlungsfachkraft genehmigt werden.

Die Genehmigung muss mit und ohne Bezug von Arbeitslosengeld eingeholt werden. 

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Umzug und Reisen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-Umzug-Reisen_ba015793.pdf

Wie in einem Arbeitsverhältnis sind Sie bei während der Arbeitslosigkeit verpflichtet, der Agentur für Arbeit sofort Bescheid zu geben wenn Sie arbeitsunfähig sind. Seit dem 1. Januar 2024 übermitteln die gesetzlichen Krankenkassen Ihrer Agentur für Arbeit Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit auf elektronischem Weg. Für gesetzlich Krankenversicherte entfällt damit die Pflicht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform einzureichen. Damit wir die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen können müssen Sie uns Beginn und voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit sofort anzeigen.

Die Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit können Sie bequem über unseren eService – Veränderungen mitteilen, die BA-MOBIL APP oder alternativ über den Vordruck Veränderungsmitteilung den Sie uns per Post schicken können.

Mit Vorlage der AUB beginnt die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, diese beträgt längstens 6 Wochen. Wenn absehbar ist, dass Ihre Erkrankung länger als 6 Wochen andauert, sollten Sie sich mit Ihrer zuständigen Krankenversicherung in Verbindung setzen um Krankengeld zu beantragen.

Sollten Sie über das Beschäftigungsende hinaus arbeitsunfähig sein, werden Sie nicht arbeitslos. Wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Krankenkasse zur Beantragung von Krankengeld. Erst wenn Sie genesen sind, können Sie sich bei uns elektronisch oder persönlich arbeitslos melden.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist von Ihnen innerhalb von 3 Kalendertagen in Papierform einzureichen, wenn …

  • Sie privat krankenversichert sind.
  • Ihr Kind erkrankt ist (weitere Informationen finden Sie bei Frage: Was muss ich tun, wenn mein Kind erkrankt ist und beaufsichtigt werden muss?).
  • die Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland erfolgt.
  • eine privatärztliche Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung auf eigene Rechnung erfolgt.

Wenn Sie eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erhalten, unterliegen Sie der Meldepflicht. Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, können die Reisekosten durch die Agentur für Arbeit übernommen werden. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Vermittlungsfachkraft. Kosten unter 6 € sind nicht erstattungsfähig. 

Grundsätzlich müssen Sie alle Tätigkeiten annehmen, die Sie entsprechend Ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen ausüben können und dürfen.

Zumutbare Fahrzeiten:

  • Bei einer Vollzeitstelle ist es Ihnen zumutbar, dass Sie 2,5 Stunden am Tag für die Fahrzeit (hin und zurück) aufwenden.
  • Bei einer Teilzeitstelle unter 6 Stunden am Tag ist eine Fahrzeit von 2 Stunden am Tag zumutbar.

Zumutbares Arbeitsentgelt:

Eine Tätigkeit ist Ihnen zumutbar, solange sie ortsüblich bzw. tariflich bezahlt wird. Sollten Sie bisher besser als ortsüblich oder übertariflich verdient haben, gelten folgende gesetzliche Regelungen:

Monat 1-3 der Arbeitslosigkeit20% weniger Gehalt als zuvor ist zumutbar
Monat 4-6 der Arbeitslosigkeit30% weniger Gehalt als zuvor ist zumutbar
Ab dem 7. Monat ArbeitslosigkeitMinimum Höhe des Arbeitslosengeldes ist zumutbar

Ihre Vermittlungsfachkraft begleitet und unterstützt Sie auf dem Weg zur Integration auf dem Arbeitsmarkt. Gemeinsam stimmen Sie die einzelnen Schritte Ihres Bewerbungsprozesses mit Ihrer Vermittlungsfachkraft ab. Diese Schritte werden in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Beide Seiten verpflichten sich, diese Schritte einzuhalten. 

Inhalte der Eingliederungsvereinbarung:

  • Eingliederungsziel
  • Vermittlungsbemühungen
  • Erwartete Eigenbemühungen in Art, Häufigkeit und Form
  • Unterstützung durch Beratung und Vermittlung der Agentur für Arbeit
  • Förderungen von z.B. Bildungsmaßnahmen oder Bewerbungscoachings, wenn diese notwendig sind.

Die Eingliederungsvereinbarung wird zeitlich befristet ausgestellt und bei Änderungen angepasst.

Auf Antrag beim Landratsamt stellen ärztliche Gutachter das Vorliegen und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Die zuständige Stelle ist das Versorgungsamt beim Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die einen Grad der Behinderung von mind. 30 aber weniger als 50 haben, können einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Die Gleichstellung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten kann. Ein Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes liegt nur dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mind. 18 Std. umfasst (Lohn/Gehalt ist dabei unerheblich).

Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und der Arbeitsplatz ist aufgrund Ihrer Behinderung gefährdet.

Wenn Sie eine Gleichstellung beantragen möchten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Weitere Informationen sowie unsere Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Berufliche Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung (ab einem Grad der Behinderung in Höhe von 50), Gleichgestellte und Rehabilitanden werden von unserem Reha Team betreut.

Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben können, werden unter Umständen ebenfalls im Reha Team durch die Vermittlungsfachkräfte beraten.

Weitere Informationen sowie unsere Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Berufliche Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung