Wichtige Hinweise zum Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz
Der freie Arbeitsmarktzugang gilt überwiegend
- im Helferbereich und für Fachkräfte in nicht-reglementierten Berufen (duale Ausbildung),
- im Helferbereich Helfer in reglementierten Berufen (Gesundheits- und Sozialberufe) und auch
- bei Zeitarbeitsfirmen
- bei Selbständigkeit
- Fachkräfte aus reglementierten Berufen (auch der Pflegefachhelfer mit 1-jähriger Ausbildung) benötigen zur Ausübung der Tätigkeit eine Berufserlaubnis. Diese kann bei der für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses zuständigen Stelle (z.B. Regierungsbezirke, Kammern, etc.) beantragt werden und dauert in der Regel. Zudem muss dann auch der Aufenthaltstitel auf den §16d AufenthG umgeschrieben werden.
- Für einige Berufe muss das Sprachniveau mindestens B1 oder höher betragen, die berufsbezogene Sprachkenntnisvermittlung ab Sprachniveau B1 fördern wir und hierzu beraten wir Sie gern.
- Das Arbeitsplatzangebot der Bundesagentur für Arbeit finden Sie unter Jobsuche.