Wechsel der Zuständigkeiten für die Themen Arbeit, Ausbildung, Leistungsgewährung und Unterkunft auf die Jobcenter zum 01.06.2022 unter folgenden Voraussetzungen:
•Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG und
•eine erkennungsdienstliche Behandlung oder mindestens die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister, AZR (je nach Ausstellungsdatum der Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltserlaubnis)