Leben und Arbeiten in Deutschland: Westbalkan-Regelung

Informationen zur Arbeitserlaubnis für Bürgerinnen und Bürger der Westbalkan-Länder

Denken Sie darüber nach, sich in Deutschland eine Zukunft aufzubauen?

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zur Aufenthaltserlaubnis, zu Voraussetzungen und Verfahren für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Wir möchten Sie darüber informieren, welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen, um eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung in Deutschland zu bekommen und welche Voraussetzungen Sie hierfür erfüllen müssen.

Ihr Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt im Rahmen der sogenannten Westbalkanregelung (§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung)

Für Angehörige der sogenannten Staaten des Westbalkans wurde zum 01.01.2016 ein zusätzlicher Zugangsweg zur Beschäftigungsaufnahme geschaffen, der ihnen grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, ein Visum zur Arbeitsaufnahme unabhängig von der Qualifikation zu beantragen (§ 26 Abs.2 BeschV). Es handelt sich um Staatsangehörige der Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien.

Die Westbalkanregelung hat ein festes Kontingent. Pro Kalenderjahr kann die Bundesagentur für Arbeit bis zu 50.000 Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln erteilen.

Voraussetzungen für die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme sind grundsätzlich:

  • ein konkretes Arbeitsangebot / ein Arbeitsvertrag,
  • die Beschäftigungsbedingungen entsprechen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmers in Deutschland,
  • die Bewerberin oder der Bewerber darf in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben,
  • die sonstigen visarechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt (insbesondere muss der Verdienst zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen).

Bevor ein Visum-Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt wird, ist es erforderlich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Zustimmung zur Beschäftigung im Rahmen des Vorabzustimmungsverfahrens nach § 36 Absatz 3 BeschV zu beantragen.

Die Beschäftigung im Rahmen von Entsendungen ist über diese Rechtsgrundlage nicht möglich.

Wie gehen Sie weiter vor?

Personen aus dem Westbalkan, die einen Arbeitsplatz in Deutschland gefunden haben sowie eine Arbeit nach dieser Rechtsgrundlage aufnehmen möchten und für die die Vorabzustimmung zur Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 BeschV erteilt wurde, wenden sich mit dem Arbeitsvertrag direkt an die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland (zuständig ist nur die jeweilige Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanländer), um das erforderliche Visum zur Arbeitsaufnahme zu beantragen. Neben dem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls einem Nachweis über die berufliche Qualifikation, sind die für die Visumserteilung sonstigen erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen. Wird ein entsprechendes Visum erteilt, wendet sich die Person nach Einreise in Deutschland an die örtliche Ausländerbehörde um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Den Sitz Ihrer jeweiligen deutschen Auslandsvertretung finden Sie unter www.auswaertiges-amt.de.

Wer zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Rechtsgrundlage beantragt und 45 Jahre oder älter ist, muss einen Arbeitsvertrag mit garantiertem Gehalt von mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen können. Für 2024 liegt das Mindestjahresgehalt hier bei 49.830,- € Brutto, bzw. 4152,50 € brutto pro Monat. Ausnahmen sind möglich, wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerung oder des Ausländers besteht.