Wege zur Arbeitsgenehmigung

Informationen für Bewerberinnen und Bewerber mit bestimmten Qualifikationen

Für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland benötigen Sie in den meisten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. 

Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels, der die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt, prüft die deutsche Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde, ob es sich um eine zustimmungsfreie oder zustimmungspflichtige Beschäftigung handelt. Liegt eine zustimmungspflichtige Beschäftigung vor, schaltet sie in einem internen Verfahren die Bundesagentur für Arbeit ein.

Sie sind Fachkraft mit akademischer Ausbildung:  

Wenn Sie einen Hochschulabschluss haben und von einem Arbeitgeber in Deutschland einen Arbeitsvertrag für eine dem Abschluss entsprechende Position angeboten bekommen, können Sie eine sogenannte „Blaue Karte EU" beantragen. Hierzu muss zunächst geprüft werden, ob der Hochschulabschluss mit dem einer deutschen Hochschule vergleichbar ist.  Ein Brutto-Jahreseinkommen von mindestens 45.300 € ist erforderlich. Dieser Betrag gilt für das Jahr 2024. Die Beträge ändern sich jährlich. 

Wenn Sie einen Hochschulabschluss in einem Beruf haben, der derzeit in Deutschland stark nachgefragt ist (Führungskräfte in verschiedenen Bereichen, bspw. in der Kommunikations- und Informationstechnologie, in der Kinderbetreuung, im Gesundheits- oder Bildungswesen, im Bergbau, im Bau oder in der Logistik, Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Fachkräfte in der Architektur, Raum- und Verkehrsplanung, Fachkräfte in der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik, Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte, sowie Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich) und einen Arbeitsvertrag angeboten bekommen, können Sie die „Blaue Karte EU" schon ab einem Brutto-Jahresgehalt von 41.041,80 € beantragen. Dieser Betrag gilt für das Jahr 2024. Die Beträge ändern sich jährlich.

Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können bereits nach 27 Monaten bzw. bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis - also eine unbefristeten Aufenthalt - erhalten.

Eine Erteilung der Blauen Karte EU ist nur möglich, wenn es sich um ein Arbeitsplatzangebot auf akademischen Niveau handelt, zu dessen Ausführung der Hochschulabschluss Sie befähigt. Es muss sich um eine studienadäquate Beschäftigung handelt. 

Erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU, so können Sie dennoch eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme beantragen. 

Sie sind Fachkraft mit Berufsausbildung:

Wenn Sie einen Berufsabschluss und ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, können Sie ein Visum für die Arbeitsaufnahme erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit feststellt, dass die Beschäftigungsbedingungen des Arbeitsplatzangebots denen inländischer Beschäftigter in Deutschland entsprechen.

Für die Beantragung des Aufenthaltstitels muss zudem geprüft werden, ob die vorliegende berufliche Qualifikation mit dem entsprechenden deutschen Berufsabschluss vergleichbar ist. Informationen zu diesem Verfahren finden Sie auf Deutsch und Englisch auf der Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de.

Stellt die Anerkennungsstelle fest, dass für die Gleichwertigkeit des Abschlusses noch Qualifizierungen erforderlich sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen parallel zum Verfahren eine Beschäftigung auf Helferebene zugelassen werden.

Sie sind Berufserfahren: 

Mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen können Sie auch dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie über keinen in Deutschland anerkannten bzw. gleichwertigen Berufsabschluss verfügen. Es reicht aus, wenn Ihre Berufsqualifikation (Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder Ihr Hochschulabschluss) in dem Staat in dem er erworben wurde anerkannt ist. Ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen erworbener Qualifikation und angestrebter Tätigkeit muss nicht vorliegen. Sie benötigen jedoch einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in den letzten fünf Jahren und diese Berufserfahrung befähigt Sie zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit in Deutschland. Die ZAB bestätigt in Form einer digitalen Bescheinigung, dass die erworbene Berufsqualifikation oder der Hochschulabschluss im Staat in dem sie erworben wurde anerkannt ist. 

Ein Brutto-Jahreseinkommen von mindestens 40.770 € ist erforderlich. Dieser Betrag gilt für das Jahr 2024. Die Beträge ändern sich jährlich. 

Als IT-Spezialist können Sie sogar gänzlich ohne Berufsabschluss eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Sie können sogar eine Blaue Karte EU beantragen, wenn Sie die benötigte Gehaltsgrenze von mindestens 41.041,80,- € erreichen und Berufserfahrung von drei Jahren in einem Zeitraum der letzten sieben Jahre mitbringen. Ihre Berufserfahrung muss der Tätigkeit eines IT-Spezialisten entsprechen. Verfügen Sie über weniger als drei Jahre dafür aber mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren, so können Sie ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme als IT-Spezialist ohne Abschluss erhalten. Sie benötigen ein Brutto-Jahreseinkommen von mindestens 40.770,- €. Auch dieser Betrag gilt für das Jahr 2024. 

Hinweis:

Fragen? Es lohnt sich ein Blick auf das Willkommensportal www.make-it-in-germany.com/en/. Hier finden internationale Fach- und Arbeitskräfte Informationen über ihre Karrierechancen in Deutschland - und warum es sich lohnt, hier zu leben und zu arbeiten.