FAQ: Geflüchtete aus der Ukraine einstellen

Wir beantworten die wichtigsten Fragen von Arbeitgeber:innen zur Einstellung von Geflüchteten aus der Ukraine.


13.07.2022 - Julia Fröhleke -4 MinutenMitarbeiter finden

Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine nach Deutschland geflohen sind, suchen vermehrt Zugang zum Arbeitsmarkt. In unseren FAQ klären wir die wichtigsten Fragen von Arbeitgeber:innen zur Einstellung von Geflüchteten aus der Ukraine.

Welchen Aufenthaltsstatus und welche Arbeitserlaubnis haben Geflüchtete aus der Ukraine?

Sobald die/der Geflüchtete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat, darf sie oder er in Deutschland arbeiten oder eine Ausbildung aufnehmen. Im Aufenthaltsdokument steht dann der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“. Die Aufenthaltserlaubnis ist vorerst auf ein Jahr begrenzt, kann aber auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Auf der Website des Innenministeriums können Geflüchtete den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis online stellen.

Die Bearbeitung der Aufenthaltserlaubnis dauert an. Darf ich die oder den Geflüchtete:n dennoch einstellen?

Ja, bereits das vorläufige Dokument über das Aufenthaltsrecht („Fiktionsbescheinigung“) berechtigt dazu, wenn dort „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eingetragen ist.

Muss die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitsverhältnis zustimmen?

Nein, eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit wird bei ukrainischen Kriegsflüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG nicht benötigt. Die sogenannte Vorrangprüfung ist für Asylbewerber:innen und Geduldete vorgesehen.

Was muss ich beim Arbeitsentgelt beachten?

Die Geflüchteten haben alle Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer:innen, auch im Hinblick auf das Arbeitsentgelt. Das Mindestlohngesetz, Branchenmindestlöhne, Tarifverträge und ähnliche Regelungen gelten daher auch für sie.

Werden Sprach- und Integrationskurse für Geflüchtete bezuschusst?

Es besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Teilnahme an einem staatlich geförderten Sprachkurs in Voll- oder Teilzeit. Ukrainische Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bzw. einer Fiktionsbescheinigung können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu einem Integrationskurs zugelassen bzw. – sofern sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II beziehen – von einem Jobcenter zur Teilnahme verpflichtet werden. In letzterem Fall gibt das Jobcenter eine Orientierung, bei welchen Kursträgern zeitnah ein Integrationskurs beginnt (siehe BAMF-NAvI). Wer bereits einen Integrationskurs absolviert hat oder schon gut Deutsch spricht (mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und aufgrund einer vorliegenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder Fiktionsbescheinigung Zugang zum Arbeitsmarkt besitzt, kann einen Berufssprachkurs besuchen. Sofern die ukrainischen Geflüchteten bei einer Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder Leistungen nach dem SGB II beziehen, entscheidet die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter über eine Teilnahme und gibt eine Orientierung, bei welchen Kursträgern zeitnah ein Berufssprachkurs beginnt (siehe KURSNET). Andernfalls entscheidet das BAMF über eine Teilnahme. Ihr Arbeitgeber-Service vor Ort unterstützt Sie bei der Klärung Ihrer Fragen.

Kann ich auch Ausbildungsplätze an ukrainische Flüchtlinge vergeben? Was muss ich dabei beachten?

Die oben erwähnte Aufenthaltserlaubnis berechtigt ukrainische Geflüchtete auch zur Aufnahme einer Ausbildung. Auch aus Sicht der Arbeitgeber:innen spricht nichts gegen die Vergabe von Ausbildungsplätzen an Geflüchtete, selbst wenn die Dauer der Ausbildung über die aktuelle Aufenthaltserlaubnis hinausgeht, denn häufig wird diese dann gegebenenfalls verlängert.

Was muss ich zur Anerkennung ukrainischer Abschlüsse wissen?

Geflüchtete Menschen bringen ganz unterschiedliche Qualifikationen mit: akademische Abschlüsse, Ausbildungen zur Fachkraft oder auch keine formale Ausbildung – aber Kenntnisse und Erfahrungen, die für Ihr Unternehmen passen können. Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber Ihre Anforderungen erfüllt, können Sie zum Beispiel durch ein Praktikum feststellen. Falls das Fachwissen noch nicht ausreicht, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wie Sie die Beschäftigten beruflich qualifizieren können. Weiterbildungen, Umschulungen und vieles mehr können ebenfalls gefördert werden. Fragen Sie dazu bei Ihrem Arbeitgeber-Service nach, wo Sie konkrete Informationen zu Ihrer speziellen Situation erhalten.

Welche Förderungen kann ich beantragen?

Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten rund um Ausbildung, Arbeitsaufnahme und Weiterbildung von geflüchteten Menschen. Angefangen vom Eingliederungszuschuss bis zu Assistierter Ausbildung kennt Ihr:e Ansprechpartner:in im Arbeitgeber-Service die passende Möglichkeit der finanziellen Unterstützung.

Ich möchte die von mir beschäftigten Geflüchteten noch weiter unterstützen – wie hilft mir die Arbeitsagentur?

Auf der Ukraine-Seite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie alle Angebote, die ukrainische Geflüchtete seitens der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter erhalten – angefangen von Hilfe bei der Suche nach einer passenden Kinderbetreuung bis zu Fragen zur Anerkennung von Abschlüssen.

Ich habe noch weitere Fragen, wer hilft mir weiter?

Bei Fragen von Arbeitgeber:innen zur Einstellung von Geflüchteten aus der Ukraine hilft die oder der persönliche Ansprechpartner:in im Arbeitgeber-Service weiter, Sie können Ihre:n Ansprechpartner:in entweder über die bekannte Direktwahl erreichen oder Sie nutzen, wenn Sie noch keinen Kontakt zum Arbeitgeber-Service der BA hatten, die bundesweit kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 20.

WICHTIG: Bitte rufen Sie nicht bei der Sonderhotline für Geflüchtete aus der Ukraine an, da diese sich gezielt an geflüchtete Menschen richtet und die Expert:innen dort keine konkreten Auskünfte zu Fragen von Arbeitgeber:innen geben können.

Informationen finden Sie außerdem auf folgenden Seiten:

Ukraine-FAQ des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Germany4Ukraine – Informationsangebot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Alliance4Ukraine – Koordinierendes Bündnis


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