Insolvenzgeld – Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Ist ein Unternehmen insolvent, können Arbeitskräfte in der Regel Insolvenzgeld beantragen.

Eine Insolvenz tritt ein, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig nachkommen kann. In diesem Fall zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Ersatz für das fehlende Entgelt (Insolvenzgeld). Insolvenzgeld wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz gezahlt.

Eine Insolvenz liegt vor, wenn

  • ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
  • der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird

Diese Entscheidung trifft das zuständige Insolvenzgericht. Wurde vom Unternehmen selbst kein Insolvenzantrag gestellt, kann die Agentur für Arbeit ein Insolvenzereignis wegen vollständiger Betriebseinstellung bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit feststellen.

Nur Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und so genannte „Dritte“ können Anspruch auf Insolvenzgeld erheben. Ansprüche von Dritten ergeben sich zum Beispiel aus Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen wegen vorgeleistetem Arbeitslosengeld II. Auch juristische Personen (zum Beispiel ein Verein oder eine GmbH) können, etwa im Rahmen einer Pfändung Anspruch erheben.

Bei Familienangehörigen, die im Betrieb mithelfen und bei geschäftsführenden Gesellschaftern prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Sollte dies nicht geschehen sein, müssen die Zusatzblätter Familienangehörige und Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in) mit dem Antrag eingereicht werden.

Ein Antrag auf Insolvenzgeld kann innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihren Antrag bequem nach dem Login in ihr Benutzerprofil unter eServices ausfüllen und zusammen mit allen Nachweisdokumenten elektronisch übermitteln.

Sollten Sie noch keinen Zugang zu Ihrem Benutzerkonto haben, können Sie den Antrag auf Insolvenzgeld (Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer) und den Antrag auf Insolvenzgeld (Dritte) aufrufen und am Computer oder nach Ausdruck von Hand ausfüllen. Die Formulare sind auch in jeder Arbeitsagentur erhältlich.

Schicken Sie den Ausdruck zusammen mit den unten genannten Unterlagen an Ihre zuständige Agentur für Arbeit.

Für Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten oder geschäftsführende Gesellschafter sind das Zusatzblatt Familienangehörige und das Zusatzblatt Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in) notwendig.

Schicken Sie bitte folgende Dokumente mit:

  • Insolvenzbescheinigung (wird vom Arbeitgeber oder dem zuständigen Insolvenzverwalter ausgestellt)
  • Kopie des Arbeitsvertrages
  • Kündigungsschreiben
  • Die letzten 3 Verdienstabrechnungen
  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens

Insolvenzgeld ist eine einmalige Zahlung, die rückwirkend ausgezahlt wird. Es wird als Ersatz für den Lohn gezahlt, der für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussteht.

Das Insolvenzgeld wird in der Regel in Höhe des Nettolohns ausgezahlt. Es umfasst das Festgehalt und gegebenenfalls auch weitere Gehalts- oder Lohnanteile (Provisionen, Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld). Für Besserverdienende gibt es Obergrenzen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.

Über die Besonderheiten bei der Festsetzung des Zeitraums, in dem Insolvenzgeld gezahlt wird, informiert das Merkblatt Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.  

Sollte das Unternehmen aufgrund der Insolvenz nicht in der Lage sein, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, übernimmt dies die Agentur für Arbeit. Die zuständige Krankenkasse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers muss dafür einen Antrag auf Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge stellen.

Ja. Dabei wird das Arbeitslosengeld für den deckungsgleichen Zeitraum auf das Insolvenzgeld angerechnet. Das Arbeitslosengeld wird im Falle der Bewilligung von Insolvenzgeld als Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewertet. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld verkürzt sich dabei nicht..

Ähnliche Themen

Kontakt zum Arbeitgeber-Service

Ihre persönliche Ansprechperson im Arbeitgeber-Service hilft Ihnen gerne weiter.

Falls Sie noch keine Ansprechperson haben, nutzen Sie die kostenlose Servicerufnummer oder schreiben Sie uns eine Nachricht: