Kindergeld: Nachweise und Bescheinigungen einreichen

Damit wir Ihren Antrag auf Kindergeld bearbeiten können, benötigen wir bestimmte Nachweise von Ihnen. Erfahren Sie, welche Unterlagen Sie genau brauchen.

Wann Sie Nachweise einreichen müssen

Frau arbeitet zuhause am Computer und ihr kleiner Sohn zeigt auf den Bildschirm

Mit Nachweisen belegen Sie, dass Ihr Kind die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt.

Ist Ihr Kind jünger als 18 Jahre müssen Sie im Regelfall nur Ihre steuerliche Identifikationsnummer sowie die Ihres Kindes mitteilen.

Ist Ihr Kind älter als 18 Jahre, benötigen wir zusätzliche Belege, zum Beispiel Praktikumsbestätigung oder Schulbescheinigung. Weiter unten lesen Sie, welche Nachweise wir in Ihrem Fall benötigen.

Wenn Sie Kindergeld für ein Kind beantragen, das im Ausland geboren wurde oder dort lebt: Bitte legen Sie eine Kopie der ausländischen Geburtsurkunde vor. Falls Sie ein anderes amtliches Dokument besitzen, das die Geburt Ihres Kindes bescheinigt, können Sie dieses ebenfalls als Nachweis nutzen.

Wie Sie Nachweise bei der Familienkasse einreichen

Sie können die Nachweise direkt online an Ihre zuständige Familienkasse übermitteln:

Änderungen mitteilen

Falls wir weitere Nachweise von Ihnen benötigen, benachrichtigen wir Sie. Wir teilen Ihnen dann mit, bis wann Sie die fehlenden Dokumente vorlegen müssen. Auch diese können Sie über den Online-Service digital einreichen.

Wichtig:Wichtig: Geben Sie die benötigten Unterlagen innerhalb der genannten Frist ab. Ansonsten kann sich Ihr Antrag verzögern oder abgelehnt werden.

Reichen Sie diese Nachweise bei der Familienkasse ein:

Wenn Ihr Kind eine betriebliche Ausbildung macht, übersenden Sie der Familienkasse bitte einen Nachweis über die Art und Dauer der Ausbildung. Das kann zum Beispiel eine Kopie des Ausbildungsvertrags sein.

Für Kinder in einer schulischen Berufsausbildung verwenden Sie bitte den Vordruck Schulbescheinigung. Sie können auch eine Bescheinigung einreichen, die die Schule ausgestellt hat.

Sollte Ihr Kind die Ausbildung abbrechen, teilen Sie das bitte umgehend der Familienkasse mit. Nutzen Sie dazu die Erklärung zum Ausbildungsverhältnis.

Wichtig:Wichtig: Auch den Abschluss der Ausbildung müssen Sie uns mitteilen: Bei einer betrieblichen Ausbildung reichen Sie bitte eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte ein. Bei einer schulischen Ausbildung benötigen wir eine Kopie des Prüfungszeugnisses. Darin enthaltene Beurteilungen und Benotungen können Sie unkenntlich machen.

Falls Ihr Kind studiert, müssen Sie dies bei Beginn des Studiums nachweisen, zum Beispiel durch eine Immatrikulationsbescheinigung. Weitere Nachweise müssen nicht für jedes Semester einzeln vorgelegt werden. Die Familienkasse überprüft von sich aus alle 2 Jahre das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung studierender Kinder.

Nachweise darüber, dass Ihr Kind sein Studium fortführt, müssen Sie erst nach schriftlicher Aufforderung der Familienkasse einreichen. Übermitteln Sie in diesem Fall eine Studienbescheinigung, aus der die Anzahl der absolvierten Fachsemester hervorgeht.

Wichtig:Wichtig: Sie sind verpflichtet, der Familienkasse alle Änderungen unverzüglich und eigenständig mitzuteilen, wenn diese Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld haben. Beispiele: Ihr Kind bricht das Studium ab, führt es nicht weiter oder wird exmatrikuliert.

Das Studium Ihres Kindes endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Das Prüfungsergebnis gilt als bekanntgegeben, wenn Ihr Kind 

  • eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums erhalten hat oder
  • eine solche Bestätigung über das Online-Portal der Hochschule erstellen kann.

Ausschlaggebend ist hierbei, welches Ereignis früher eintritt. Weisen Sie uns dieses Datum bitte anhand eines Belegs beziehungsweiser einer Bescheinigung nach.

Sollte ihr Kind bereits eine Arbeit aufgenommen haben, teilen Sie uns bitte auch das Datum der Arbeitsaufnahme mit.

Wenn Ihr Kind noch keinen Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatz hat oder aktuell auf der Suche ist: Verwenden Sie bitte den Vordruck Erklärung Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz.

Für die Mitteilung benötigen Sie zudem zusätzliche Nachweise:

Sucht Ihr Kind nach einem Arbeitsplatz, besteht der Anspruch auf Kindergeld nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Weisen Sie in diesem Fall nach, dass Ihr Kind bei der Arbeitsagentur oder dem zuständigen Jobcenter arbeitssuchend gemeldet ist.

Sucht Ihr Kind nach einem Ausbildungsplatz und ist bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet, reichen Sie bitte die Bescheinigung der Berufsberatung ein.

Ist Ihr Kind auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz und nicht bei einer Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet: Belegen Sie bitte mit Bewerbungen einschließlich Absagen oder ähnlichen Dokumenten, dass Ihr Kind auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist.

Absolviert Ihr Kind ein Praktikum, übersenden Sie uns bitte einen Nachweis über die Art und Dauer des Praktikums. Das kann zum Beispiel eine Kopie des Praktikumsvertrags sein.

Ist Ihr Kind in einem Freiwilligendienst (zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr, Bundes-Freiwilligendienst oder Europäischer Freiwilligendienst), können Sie sich vom jeweiligen Träger eine Bescheinigung ausstellen lassen. Reichen Sie eine Kopie davon bei Ihrer Familienkasse ein.

Als Nachweis für Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung können Sie insbesondere folgende Unterlagen einreichen:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen einer Behinderung
  • Bescheid der Pflegekasse, ärztliche Bescheinigung oder ärztliches Gutachten

Wichtig:Wichtig: Aus der ärztlichen Bescheinigung beziehungsweise dem Gutachten muss hervorgehen, dass eine Behinderung vorliegt und welche Auswirkungen diese auf die Erwerbstätigkeit hat. Falls Ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, muss darin auch genannt werden, seit wann die Behinderung besteht.

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