Falls Ihr Kind studiert, müssen Sie dies bei Beginn des Studiums nachweisen, zum Beispiel durch eine Immatrikulationsbescheinigung. Weitere Nachweise müssen nicht für jedes Semester einzeln vorgelegt werden. Die Familienkasse überprüft von sich aus alle 2 Jahre das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung studierender Kinder.
Nachweise darüber, dass Ihr Kind sein Studium fortführt, müssen Sie erst nach schriftlicher Aufforderung der Familienkasse einreichen. Übermitteln Sie in diesem Fall eine Studienbescheinigung, aus der die Anzahl der absolvierten Fachsemester hervorgeht.
Wichtig:Wichtig: Sie sind verpflichtet, der Familienkasse alle Änderungen unverzüglich und eigenständig mitzuteilen, wenn diese Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld haben. Beispiele: Ihr Kind bricht das Studium ab, führt es nicht weiter oder wird exmatrikuliert.
Das Studium Ihres Kindes endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Das Prüfungsergebnis gilt als bekanntgegeben, wenn Ihr Kind …
- eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums erhalten hat oder
- eine solche Bestätigung über das Online-Portal der Hochschule erstellen kann.
Ausschlaggebend ist hierbei, welches Ereignis früher eintritt. Weisen Sie uns dieses Datum bitte anhand eines Belegs beziehungsweiser einer Bescheinigung nach.
Sollte ihr Kind bereits eine Arbeit aufgenommen haben, teilen Sie uns bitte auch das Datum der Arbeitsaufnahme mit.